Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Synco Chemie AG

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen.

1.1 ) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung gelten für die Bestellung und Auslieferung von Waren, die der Vertragspartner bei Synco Chemie AG (nachfolgend kurz “Versender” genannt) geordert hat.

1.2 ) Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat sich schriftlich damit einverstanden erklärt.

1.3 ) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Versender bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Versender absenden.

1.4 ) Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen aus welchem Grund auch immer rechtlich ungültig oder unanwendbar sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der Anwendbarkeit der verbleibenden Bestimmungen.

2. Angebote

2.1 ) Alle unsere Angebote sind freibleibend bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.

3. Vertragsabschluss

3.1 ) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

3.2 ) Wenn Verträge mit Bestellern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Versenders maßgebend, sofern der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.

3.3 ) Der Versender ist nur dann gebunden, wenn die Bestellung vom Versender schriftlich angenommen wurde, oder wenn der Versender begonnen hat, den Auftrag auszuführen. Die Annahme der Bestellung erfolgt unter der Bedingung, dass die georderten Waren zum Versandzeitpunkt verfügbar sind.

4. Zahlung

Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Versenders ohne jeden Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen, das Zahlungsziel wird nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

5. Gewährleistung und Mängelrügen

5.1 ) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Besteller nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

5.2 ) Mängelrügen berechtigen den Besteller nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann, hat der Besteller wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Artikel 205ff. OR bleiben im Streitfalle vorbehalten.

5.3 ) Der Besteller muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit, prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt Artikel 201 OR sinngemäss. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen dem Versender gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

5.4 ) Der Versender stellt den Besteller von Ansprüchen aus der Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Versender oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.

5.5 ) Der Versender haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für entgangenen Gewinn, Folge- oder indirekte Schäden.

6. Höhere Gewalt (Force Majeure)

Der Versender haftet nicht für die Spät-, Schlecht- oder Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, die (direkt oder indirekt) auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind: Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Unfälle, Explosionen, Nuklearunfälle, Ausfall von Betriebsanlagen oder Maschinen, Sabotage, Streiks oder sonstige Betriebsstörungen seitens der Arbeitnehmerschaft (ungeachtet der Berechtigung der Forderungen), Handlungen oder Unterlassungen der staatlichen Behörden (de iure oder de facto), Hafenstauungen, Mangel an Material, Arbeitskräften, Anlagen, Kraftstoff- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmitteln oder jede andere Ursache (ob in der obigen Aufzählung enthalten oder nicht, die nicht vom Versender zu verantworten sind oder die Erfüllung der Verpflichtungen entweder unmöglich oder außerordentlich kostspielig macht. Wenn die Warenzulieferung des Versenders aufgrund einer dieser Ursachen beschränkt ist, hat der Versender das Recht, die verfügbaren Waren gerecht und nach freiem Ermessen zwischen seinen Kunden zu verteilen. Wenn der Lieferverzug infolge einer dieser Ursachen die Dauer von einundzwanzig (21) Tagen überschreitet, hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag bezüglich der zum Zeitpunkt der Vertragskündigung nicht gelieferten Waren nach schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei zu kündigen.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Versender aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Versender die folgenden Sicherheiten gewährt:

7.1 ) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Versender aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, vorbehalten.

7.2 ) Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderem Material erwirbt der Versender Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis entsprechend dem anteiligen Wert der gelieferten Ware. Der Besteller gilt in diesem Fall als Verwahrer.

7.3 ) Ware, an der dem Versender (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt – gegebenenfalls in der dem Eigentum des Versenders entsprechenden Höhe – zur Sicherung an den Versender ab.

7.4 ) Bei Veräußerung von Waren, an denen der Versender gem. Abs. 2 Miteigentum hat, oder bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag für die mitveräußerte oder mitverarbeitete Vorbehaltsware.

8. REACH

Mit Annahme der Waren erklärt der Kunde, dass er die ihn betreffenden Vorschriften der Verordnung 1907/2006 vom 18.12.2006 (#REACH#) samt Ergänzungen erfüllt hinsichtlich aller in den Waren enthaltenen Substanzen, welche in der EU oder in dem Europäischen Wirtschaftsraum verwendet, hergestellt oder EU oder in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden.

9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

9.1 ) Der Vertrag untersteht Schweizerischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Abkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.

9.2 ) Als ausdrücklicher Gerichtsstand gelten die sachlich zuständigen Gerichte in Liestal, Schweiz, es sei denn, der Versender klagt vor einem anderen sachlich und örtlich zuständigen Gericht.

4466 Ormalingen

August 2014